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BGH Web-Impressum

|26.10.2006|

Bundesgerichtshof regelt Anforderungen

Eine beliebte Methode von Abmahnungen war, das fehlende oder an "versteckter" Stelle untergebrachte Impressum eines Website-Betreibers zu rügen. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 20.07.2006 geklärt, in welcher Form das gesetzlich vorgeschriebene Impressum auf einer Website platziert werden soll. Dieses Urteil unterbindet damit die bisherige Abmahnpraxis unter Wettbewerbern.

Wettbewerbsrechtlich ist nach dem Urteil nicht mehr zu beanstanden, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist. Es soll jedoch leicht zugänglich, lesbar und vollständig sein. Der grundsätzlich rechtliche Rahmen ist unverändert: Die Internet-Präsenz muss Verantwortliche im Sinne des Urheberrechts in der Form eines Impressums ausweisen.

IT-Anwälte dürften sich über die Rechtssicherheit nun ebenso freuen wie sie über eine geringere Anzahl von Verfahren möglicherweise traurig sein wird. Unterschiedliche Rechtsprechungen auf Landes- und Oberlandesgerichtsebene hatten bisher verwirrt und Schlupflöcher gelassen.

Die Erreichbarkeit im Sinne des § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) muss über maximal zwei Links gegeben sein. Das BGH teilte dazu mit: "Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt." Außerdem ist es dem Impressum nicht abträglich, wenn es wahlweise als "Kontakt" bezeichnet wird. "Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internet-Seite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Haben sich im Internet-Verkehr aber die Begriffe "Impressum" und "Kontakt" zur Link-Bezeichnung durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen, und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt."

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