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BGH Datenspeicherung

|06.11.2006|

BGH: Keine Vorratsspeicherung

T-Online (jetzt Telekom) muss Daten eines Privatnutzers löschen

Der Internet-Benutzer Holger Voss aus Münster wurde aufgrund von Daten-
speicherung angeklagt, in einem Forum angeblich von einer Straftat erfahren und sie nicht zur Anzeige gebracht, sie sogar gebilligt zu haben. Die Klage ging wie erwartet aus wie das "Hornberger Schießen", Herr Voss wurde freige-
sprochen. Nun ging er jedoch gegen den Provider Telekom vor, weil der seine Verbindungsdaten überhaupt herausgegeben hat. Telekom hatte wie üblich die bei jeder Verbindung vergebene dynamische IP-Adresse sowie weitere Daten gespeichert.

Die Klage vor dem Landgericht Darmstadt führte zum Erfolg. Das Urteil des Gerichts befand, dass die Datenspeicherung unrechtmäßig sei. Dagegen setzte sich Telekom als Beklagte mit einer Beschwerde vor dem BGH zur Wehr. Der BGH wie diese Beschwerde mit Beschluss vom 26.10.2006 jedoch zurück, so dass das Urteil des LG Darmstadt rechtskräftig wurde. Das Urteil beruht auf Paragrafen des Telekommunikations-Gesetzes. Das könnte aber auch geändert werden, um mit EU-Recht in Einklang zu stehen.

Ob verdächtig oder nicht, Verbindungsdaten von Internetnutzern sollen laut einer Richtlinie der Europäischen Union für mindestens sechs Monate gespeichert werden dürfen. Diese Richtlinie sollen die EU-Staaten bis 2007 in nationales Recht umgesetzt haben. Auf die Bundesrepublik könnte mit dem aktuellen Urteil jetzt noch eine Menge Arbeit zukommen. Allerdings macht die Entscheidung die Transformation nicht unmöglich. Die Vorratsspeicherung ist nach wie vor umstritten. Befürworter argumentieren, dass in Zeiten von Terror und Gewalt jede Maßnahme ergriffen werden müsse, um Anschläge und potenzielle Attentäter so früh wie möglich zu identifizieren. Kritiker verweisen auf die Grundrechte, insbesondere auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung sowie das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre.

Das Urteil hat allerdings hat es keinen Grundsatzcharakter, sondern betrifft lediglich den Antrag des Klägers H.V. Die Entscheidung könnte jedoch Internetbenutzer animieren, ebenfalls gegen T-Online oder andere Provider zu klagen und die Löschung der Verbindungsdaten und Log-Dateien zu fordern. Spiegel Online berichtete bereits, dass ein Frankfurter Jurist einen Mustertext für eine entsprechende Klage parat hat. Aktuelle Informationen zur Musterklage gibt es hier.


Urteil Landgericht Darmstadt [256 KB]
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