GoBD - Nachfolge zu GdPDU/GoS

GoBD - Nachfolge zu GdPDU/GoS

|06.02.2015|
Nach einer Entwurfsveröffentlichung, welche
unter anderem Verbänden zur Verfügung gestellt
wurde, hat das Bundesministerium der Finanzen
seine GdPDU (Grundsätze der Prüfung digitaler
Unterlagen) und GoS (Grundsätze ordnungs-
mäßiger Speicherbuchführung) zu den GoBD
migriert (Grundsätze zur ordnungsmäßigen
Führung und Aufbewahrung von Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektroni-
scher Form sowie zum Datenzugriff).

Die bisher verwendeten Regeln waren bedingt durch technischen Fortschritt nicht mehr aktuell und führten zu Unsicherheiten bei Unternehmen und Betriebsprüfern. Auch ist der Begriff der "zertifizierten Finanzbuchhaltung" kein relevanter mehr, da unterschiedlichste Systeme existieren, welche durchaus auch ohne Zertifikat rechtlich einwandfrei arbeiten und für eine solche Zertifizierung weder eine Vorschrift noch eine Notwendigkeit besteht.

Die GoBD stellen die allgemeine Auffassung der Finanzverwaltung zu steuerlichen und außersteuerlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unter Nutzung elektronischer Datenverarbeitungs-
systeme (z. B. Aufbewahrung von elektronischen Dokumenten) dar. An vielen Stellen wird darauf verwiesen, dass der Steuerpflichtige selbst Vorkehrungen zu treffen hat, welche beispielsweise die Authentizität von elektronischen Dokumenten überprüfbar gewährleistet.

Die GoBD stellen Pflichtlektüre für die Geschäftsleitung bzw. die zuständige Ressortleitung dar, denn sie geben auch allgemeine Regelungen für interne Kontrollsysteme, Art und Weise der Aufbewahrung von elektronischen Dokumenten und weiteres vor, die in den Unternehmen -falls nicht bereits vorhanden- implementiert werden müssen.

Siehe dazu auch unseren Beitrag
Papierloses Büro - von Theorie zu Realität [im Archiv - 15.092011]

Die folgenden beiden Dokumente zu GoBD finden Sie in unserem Download-Bereich:


© 123rf.com

BMF GoBD Endgültige Fassung -Nachfolge GdPDU + GoBS- [239 KB] BMF GoBD Ergänzende Information Datenträgerüberlassung [34 KB]

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